| III.
KÖGE
Durch die große Sturmflut
vom 10./11. Oktober 1634 wurde Alt-Nordstrand weitgehend
zerschlagen, d. h. der übriggebliebene Teil der
in den Jahrhunderten seit 1362 nach und nach zerstörten
Insel Strand, und die Pellworm-harde, bzw. was noch
vorhanden war, von den restlichen Stücken der Insel
endgültig getrennt.
Zwischen 1635 und 1687 wurden bis
auf den Ostersiels-und den Bupheverkoog, die als Neueindeichungen
zu betrachten sind, die auch heute noch vorhandenen
Köge unter erheblicher Zurücknahme der Seedeichlinie
wiedereingedeicht. Diese Eindeichungen geschahen nicht
von Staats wegen, sondern durch private „Interessenten”,
die das neu eingedeichte Land dann für sich wirtschaftlich
nutzten. Dies konnten Einheimische sein, die schon vor
der großen Flut das Land besessen hatten, aber
auch Fremde, die einwanderten, und dann hier seßhaft
wurden, oder solche, die lediglich Geld investieren
wollten. Sie mußten aber auch selber für
die Sicherung der Deiche sorgen und Landgeld, also Steuern,
abführen. Die Deich-strecke, für deren Unterhalt
der einzelne Landbesitzer verantwortlich war, wurde
anteilsmäßig entsprechend der Größe
des Landbesitzes zugeordnet: „demat dematsgleich.(
Schon in der ersten bekannten Deichordnung für
Alt-Nordstrand aus dem 15./16. Jahrhundert heißt
es über die gegenseitige Hilfe bei Deichbau und
-erhaltung: „... in Dike und Damme, vaten und
holden, Demet Demets glik, Anker Ankers glik in arge
und gude” .(62*) Im Jahre 1557 wurden die bestehenden
Deichordnungen und -rechte im sogenannten Spadelandsrecht
zusammen-gefaßt und für Nordfriesland verbindlich.
In der niederd.
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